Beglaubigungen von Baulastenerklärungen

Durch eine Baulast verpflichtet sich der jeweilige Grundstückseigentümer in der Regel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf seinem Grundstück, um die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn bei einem Bauvorhaben die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten werden können oder wenn Grundstücke vereinigt bzw. geteilt werden sollen, aber nicht an einer öffentlichen Straße liegen. Laut Niedersächsischer Bauordnung muss in diesen Fällen eine öffentlich rechtliche Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers verfasst werden.

Wir als ÖbVI-Büro informieren Sie über die notwendigen Schritte und stellen Ihnen den Lageplan zur Eintragung der Baulast bereit. Zudem bin ich seit 2002 per Erlass dazu befugt, Ihren Antrag zur Eintragung der Baulast öffentlich zu beglaubigen. Die Baulast wird durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtswirksam. Sie kann erst wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht. Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig.

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