Amtliche Gebäudevermessungen/Grenzbescheinigungen

Als Grundstückseigentümer sind Sie nach §7 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (NVermKatG) verpflichtet, entsprechende Gebäude von befugten Vermessungsstellen vermessen zu lassen. Dies ist erforderlich, damit für zukünftige Baugenehmigungs- und Planungsvorhaben der aktuelle Gebäudebestand in der Liegenschaftskarte erfasst ist und zur Verfügung steht.

Als ÖbVI-Büro führen wir diese Gebäudevermessung entsprechend der Vorschriften für Sie aus. Falls benötigt, bekommen Sie von uns auch eine amtliche Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde oder Ihr Kreditinstitut.

Die Grenzbescheinigung trifft die Aussage, dass ein oder mehrere Gebäude auf dem Grundstück (Flurstück) vorhanden sind und innerhalb der Grenzen errichtet wurden. Einige Banken fordern diesen Nachweis zur Kreditsicherung. Nach § 79 NBauO bin ich als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur befugt, diese Bescheinigungen über die Höhe und Lage eines Bauwerkes auszustellen.

Die Kosten für die Gebäudevermessung und die amtlichen Bescheinigungen richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen.

Weitere Leistungen